|
1 ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB) (beschlossen
bei der 93. Ausschusssitzung des Fachverbandes Hotellerie am 23. September
1981) § 1 Allgemeines § 2 Vertragspartner § 3 Vertragsabschluss,
Anzahlung § 4 Beginn und Ende der Beherbergung § 5 Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft § 7 Rechte des
Gastes § 8 Pflichten des Gastes § 9 Rechte des Beherbergers § 10
Pflichten des Beherbergers § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden § 12
Tierhaltung § 13 Verlängerung der Beherbergung § 14 Beendigung der
Beherbergung § 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb §
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand § 1 Allgemeines Die (allgemeinen)
Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar,
zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. § 2
Vertragspartner (1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im
Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Personen bestellt oder mitbestellt hat. (2) Die Beherbergung in Anspruch
nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen. § 3
Vertragsabschluss, Anzahlung (1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel
durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes
durch den Beherberger zustande. (2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast
eine Anzahlung leistet. (3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des
gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen. 2 § 4 Beginn und Ende der
Beherbergung (1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen. (2) Der Beherberger hat das Recht, für den
Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. (3) Hat der Gast eine Anzahlung
geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 11
Uhr des folgenden Tages reserviert. (4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr
früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung. (5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise
bis 11 Uhr freizumachen. § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag (1) Bis
spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die
Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. (2) Bis
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des
Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertragspartners sein. (3) Der Beherberger hat das Recht, für den
Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. (4) Hat der Gast eine Anzahlung
geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 11
Uhr des folgenden Tages reserviert. (5) Auch wenn der Gast die bestellten
Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem
Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des
Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises
sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen. (6) Dem Beherberger
obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB). Bei
den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich
um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff
Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht
angezeigt wurde. 3 § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft (1) Der
Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (2) Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen. (3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers. § 7 Rechte des Gastes (1) Durch den
Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den
üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung. (2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen. (3) Ist Vollpension oder Halbpension
vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in
Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen
Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat. (4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des
Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der
üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch
nimmt, keinen Ersatzanspruch. § 8 Pflichten des Gastes (1) Bei Beendigung
des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw.
anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes. (2) Wenn
Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind,
aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist
der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu
stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken). (3) Vor Inbetriebnahme
von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche
nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers
einzuholen. (4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch
zu nehmen. 4 § 9 Rechte des Beherbergers (1) Verweigert der Gast die
Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem
Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den
Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht.) (2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des
vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers). (3)
Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen
Gründen auch ablehnen. § 10 Pflichten des Beherbergers (1) Der Beherberger
ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen. (2) Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind: a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in
Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und
Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw. b) für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet. (3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu
sein. § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden (1) Der Beherberger haftet
für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des
Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden
trifft. (2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten
Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist,
dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet
noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass
er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat
oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet
wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch
Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung
unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind
unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst
des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von
dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere
§§ 970 ff. ABGB.) 5 § 12 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur nach
vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den
Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und
Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten. (2) Der Gast haftet für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den
Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB). § 13
Verlängerung der Beherbergung Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den
Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers. § 14 Beendigung der
Beherbergung (1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so
ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen
entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente). (2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger. (3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den
Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als
erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag. (4)
Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu
stellen. (5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a) von den Räumlichkeiten
einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen
Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden oder die
Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig
wird; c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt. (6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein
als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag
aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn
zieht. (§ 1447 ABGB.) § 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb (1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche
Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht
in der Lage ist. 6 Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch
gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger: a)
allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten; b) für die
erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird; c)
allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung
aller dieser Gegenstände; d) für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit
der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden; e)
für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens
drei, höchstens sieben Tage). § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1)
Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. (2)
Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart,
außer: a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener
Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart; b)
der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in
diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart. _______________________________________________________________ Eigentümer,
Herausgeber und Verleger: Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner
Hauptstraße 63. Für den Inhalt verantwortlich:
Fachverbandsgeschäftsführerin Mag. Gabriele Leitner
DATENSCHUTZRICHTLINIE Das Hotel
Schweizerhof respektiert die Privatsphäre der Besucher dieser Website.
Informationen, die während der Benützung dieser
Website vom Hotel Schweizerhof erfasst werden, werden ausschließlich zum angezeigten
Zwecke und mit dem dazu anwendbarem Gesetz angewendet. Das Hotel Schweizerhof
darf keine Informationen an Dritte weitergeben, ohne vorher eine eindeutige
Erlaubnis des Benutzers erhalten zu haben. Weiters wird das Hotel
Schweizerhof sich bemühen, Benutzer-Informationen in einer sichern Art & Weise
verwalten, sodass ein Dritter keinen Zugriff zu diesen Informationen
erhält. Während hohe Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden um den Zugang für
Dritte zu verhindern, darf im Falle eines illegalen Zugriffs von Dritten, das
Schweizerhof nicht zur Verantwortung gezogen werden.
|